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Zuständige Behörden

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Allgemeine Beschreibung

Im Rahmen der Föderalismusreform wurde die Gesetzgebungskompetenz für das Ladenschlussrecht auf die Bundesländer übertragen. Rheinland-Pfalz hat von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und im November 2006 ein neues Ladenöffnungsgesetz erlassen (LadöffnG).

Zwischenzeitlich wurde es durch die Rechtsverordnung der Landesregierung vom 13.05.2007 zur Durchführung des § 7 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes ergänzt.

Allgemein zulässige Ladenöffnungszeiten für ALLE Verkaufsstellen in Rheinland-Pfalz (§ 3 LadöffnG; ebenso alle ff §§)

  • montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 22 Uhr
  • am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.

 Als Verkaufsstellen nach dem Ladenöffnungsgesetz gelten:

  • Einrichtungen, bei denen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann vorgehalten werden; dem Vorhalten von Waren steht das Anbieten der Entgegennahme von Warenbestellungen in der Einrichtung gleich.


Von diesen allgemeinen Ladenschlusszeiten gibt es zahlreiche Ausnahmen, welche abschließend im Ladenschlussgesetz geregelt sind

  • Apotheken dürfen an allen Tagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein. Die Landesapothekerkammer kann bestimmen, dass innerhalb eines Ortes oder benachbarter Orte nicht alle Apotheken ausserhalb der allgemein üblichen Öffnungszeiten geöffnet haben (Notfalldienst)
  • Verkaufsstellen für Bäcker- und Konditorwaren dürfen montags bis samstags von 05:30 - 22:00 Uhr geöffnet sein.
  • Tankstellen an allen Tagen während des ganzen Tages. Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.

  • Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, soweit sie den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind, an allen Tagen während des ganzen Tages, am 24. Dezember jedoch nur bis 17.00 Uhr geöffnet sein. Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten ist nur der Verkauf von Reisebedarf zulässig. Auf Personenbahnhöfen des Schienenfernverkehrs ist zusätzlich die Abgabe von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs und von Geschenkartikeln erlaubt.

  • Verkaufsstellen auf Flughäfen und in Fährhäfen an allen Tagen während des ganzen Tages, am 24. Dezember jedoch nur bis 17.00 Uhr geöffnet sein. Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten ist nur die Abgabe von Reisebedarf an Reisende gestattet. Zusätzlich ist die Abgabe von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs und von Geschenkartikeln erlaubt.

  • In allen Kurorten und in Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonderem Fremdenverkehr für die dies per Rechtsverordnung bestimmt ist dürfen Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zu acht Stunden verkauft werden.

Rechtliche Grundlagen

Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz

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