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Zuständige Behörden

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Allgemeine Beschreibung

Wenn jemand sich nicht mehr allein versorgen und pflegen kann, ist es möglich, Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen.
Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die Verrichtungen des täglichen Lebens (Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung) auf Dauer, das heißt für mindestens 6 Monate, fremder Hilfe Bedarf. Maßgebend für die Einstufung in eine Pflegestufe ist der Hilfebedarf der sich aus einer Erkrankung oder Behinderung herleitet.
Die Leistungen der Pflegekassen sind nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt, dieser wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt. Anhand des erstellten Gutachtens des MDK und der darin ausgesprochenen Empfehlung der Einstufung erlässt die Pflegekasse einen Feststellungsbescheid.

Der Zeitaufwand für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung betragen im Tagesdurchschnitt

  1. in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,
  2. in der Pflegestufe II mindestens 3 Stunden, wobei auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen,
  3. in der Pflegestufe III mindestens 5 Stunden, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.

Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Sie, wenn bei Ihnen mindestens die Pflegestufe I festgestellt wurde oder ein zusätzlicher Betreuungsbedarf, z.B. aufgrund einer Demenzerkrankung, besteht.

Folgende Leistungen der Pflegeversicherung werden in Form von Sach- und Geldleistungen monatlich bis zu folgenden Summen erbracht:

  • Pflegestufe I - erheblich pflegebedürftig: einmal täglich Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mindestens zwei Verrichtungen.
    • private Pflege zu Hause (Pflegegeld): 215,00 Euro / ab 2010: 225,00 Euro / ab 2012: 235,00 Euro
    • Pflege durch geeignete Pflegekräfte (in der Regel ambulanter Pflegedienst) zu Hause (Pflegesachleistung): 420,00 Euro/ ab 2010:  440,00 Euro / ab 2012: 450,00 Euro
    • vollstationäre Pflege: 1023,00 Euro
  • Pflegestufe II - schwer pflegebedürftig: dreimal täglich Hilfe zu verschiedenen Tageszeiten.
    • private Pflege zu Hause (Pflegegeld): 420,00 Euro/ ab 2010: 430,00 Euro / ab 2012: 440,00 Euro
    • Pflege durch geeignete Pflegekräfte (in der Regel ambulanter Pflegedienst) zu Hause (Pflegesachleistung): 980,00 Euro/ ab 2010:1040,00 Euro / ab 2012: 1100,00 Euro
    • vollstationäre Pflege: 1279,00 Euro
  • Pflegestufe III - schwerst pflegebedürftig: Hilfe rund um die Uhr, auch nachts.
    • private Pflege zu Hause (Pflegegeld): 675,00 Euro/ ab 2010: 685,00 Euro / ab 2012: 700,00 Euro
    • Pflege durch geeignete Pflegekräfte (in der Regel ambulanter Pflegedienst) zu Hause (Pflegesachleistung): 1470,00 Euro/ ab 2010: 1510,00 Euro/ ab 2012: 1550,00 Euro (Härtefall: 1918,00 Euro)
    • vollstationäre Pflege: 1470,00 Euro / ab 2010: 1510,00 Euro / ab 2012: 1550,00 Euro
    • (Härtefall: 1750,00 Euro / ab 2010: 1825,00 Euro / ab 2012: 1918,00 Euro).

 
Pflegebedürftige, im häuslichen Bereich, mit einer erheblich eingeschränkten Alttagskompetenz aufgrund einer Demenzerkrankung, einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung  können zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Ab 01. Juli 2008 wird  ein Betreuungsbetrag von bis zu 100,00 Euro (Grundbetrag) oder bis zu 200,00 Euro (erhöhter Betrag) monatlich geleistet.
Dieser Betrag ist zweckgebunden für speziell anerkannte Betreuungsleistungen und muss anhand von Bescheinigungen und Zahlungsbelegen mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
Auch demenziell erkrankte Menschen mit einem geringeren Pflegebedarf, die noch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllen, bei denen aber ein Betreuungsbedarf besteht (so genannte „Pflegestufe 0“), können diese Leistung beanspruchen.

Kann die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden, besteht ein Anspruch auf teilstationäre Pflege in Form der Tages- und Nachtpflege.

Wer einen Angehörigen mindestens ein halbes Jahr in seiner häuslichen Umgebung pflegt, hat Anspruch auf Ersatzpflege und kann sich im Höchstfall für maximal 28 Tage im Jahr vertreten lassen. Die Pflegekassen zahlen bis zu 1470,00 Euro (ab 2010: 1510,00 Euro / ab 2012: 1550,00 Euro) für die Ersatzperson, sofern sie nicht bis zum zweiten Grade mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert ist und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt. Anderenfalls läuft die Pflegegeldzahlung weiter, und es können nur die zusätzlich entstehenden Kosten (z. B. Fahrtkosten) erstattet werden. Ersatzpflege kann auch stundenweise abgerufen werden, wenn die Pflegeperson kurzfristig verhindert ist. Hier entscheidet die Pflegekasse im Einzelfall, was und wie sie finanziell leistet.

Auch besteht die Möglichkeit einer Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung, wenn weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich oder ausreichend ist, dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Pflegeperson durch Krankheit oder Urlaub verhindert ist. Die Kurzzeitpflege wird für höchstens vier Wochen im Jahr geleistet und darf den Höchstbetrag von 1470,00 Euro (07/2008), 1510,00 Euro ab 2010 und 1550,00 Euro ab 2012  nicht übersteigen.

Weitere Leistungen:

  • Bei Bedarf werden verschiedenste Pflegehilfsmittel zur Verfügung gestellt. Das können Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme sein, aber auch z. B. Verbrauchsartikel, die nicht mehrfach benutzt werden dürfen, wie etwa Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe oder Windeln.
  • Die Pflegekasse gibt Zuschüsse von bis zu 2557,00 Euro für die Verbesserung des Wohnumfelds (z. B. Türverbreiterungen, fest installierte Rampen oder Veränderungen im Bad und WC). Diese müssen vor Beginn der Umbauten beantragt werden.
  • Pflegekurse für Angehörige,
  • Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Pflegeperson (abhängig von Erwerbstätigkeit der Pflegeperson und Pflegebedarf des Pflegebedürftigen).
     

Gemäß § 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) haben Berufstätige, die Angehörige pflegen, bei denen mindestens Pflegestufe I vorliegt, Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit für maximal sechs Monate (Pflegezeit). Dies gilt nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Pflegezeit muss 10 Tage bevor sie in Anspruch genommen wird, dem Arbeitgeber schriftlich angezeigt werden. Hierbei muss mitgeteilt werden, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Pflegezeit in Anspruch genommen werden soll. In dieser Zeit zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei einer teilweisen Freistellung muss angegeben werden, wie die reduzierte Arbeitszeit verteilt werden soll. Im Fall der teilweisen Freistellung wird eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Verringerung und die Aufteilung der Arbeitszeit getroffen. Die Pflegezeit kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Ausnahme: Wenn die zu pflegende Person verstirbt, in einer stationären Einrichtung aufgenommen wird oder die häusliche Pflege aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar wird, endet die Pflegezeit vor Ablauf des in Anspruch genommenen Zeitraums mit einer Übergangsfrist von vier Wochen.

Neben diesem Anspruch auf Pflegezeit besteht die Möglichkeit einer kurzzeitigen Freistellungnach § 2 PflegeZG für bis zu zehn Arbeitstage, um in einer akut auftretenden Pflegesituation die Versorgung sicherzustellen oder eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.

Ergänzungen

Landespflegegeld

Anspruch auf Landespflegegeld haben alle Rheinland-Pfälzer, die durch Geburt, Krankheit oder Unfälle außerordentlich behindert sind. Das Landespflegegeld stellt eine finanzielle Entlastung für Mehraufwendungen dar, die automatisch bei der nötigen Fürsorge für einen Schwerbehinderten anfallen und beträgt 383,47 € monatlich. Das Landespflegegeld ist - auch wenn die Antragstellung beim Sozialamt erfolgt - keine Leistung der Sozialhilfe. Es wird deshalb unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt.

Auf das Landespflegegeld werden aber Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach anderen Rechtsvorschriften, z.B. die Pflegegeldzahlung der Pflegeversicherung, angerechnet, so dass in der Regel erst die Antragstellung bei der Pflegekasse erfolgen muss. Quellverweis Detaillierte Lebenslage ENDE

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