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Zuständige Behörden

Wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.

Allgemeine Beschreibung

Die Lohnsteuerkarte gibt es nicht mehr. Auf der Lohnsteuerkarte waren bisher Merkmale zur Besteuerung festgehalten. Damit wurde es dem Arbeitgeber ermöglicht, beim Lohnsteuerabzug die individuellen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Diese sog. Lohnsteuerabzugsmerkmale sind:

  • die Steuerklasse,  
  • die Zahl der Kinderfreibeträge,  
  • das so genannte Religionsmerkmal, mit dem die Mitgliedschaft zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft bescheinigt wird,
  • und etwaige steuerliche Freibeträge.

Die Gemeinden (Meldebehörden) haben letztmals für das Kalenderjahr 2010 Lohnsteuerkarten ausgestellt. Das bisherige Lohnsteuerkartenverfahren wird schrittweise durch eine elektronische Datenübermittlung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (sog. elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale - ELStAM) abgelöst. Diese elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sollen den Arbeitgebern erstmals ab 2013 zur Verfügung stehen. Bis dahin gilt ausnahmsweise die Lohnsteuerkarte 2010 weiter.

Die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Merkmale, z.B. Steuerklasse, Freibeträge, Religionsmerkmal, Zahl der Kinderfreibeträge, etc. werden ohne weiteren Antrag auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2012 zugrunde gelegt. Haben sich Ihre individuellen Besteuerungsmerkmale gegenüber den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 verändert, erhalten Sie bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt einen Ausdruck der aktuell gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Für die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind grundsätzlich die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend. Sie sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2012 zu Ihren Gunsten abweichen. Dies gilt z.B. für einen verheirateten Arbeitnehmer in Steuerklasse III, der seit 2011 von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. In diesem Fall muss anstelle der Steuerklasse III ab 1. Januar 2012 die Steuerklasse I eingetragen werden. Entsprechendes gilt, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs 2012 jedoch entfällt.

Wird im Jahr 2012 erstmalig eine Beschäftigung aufgenommen, und sind Sie nicht im Besitz einer Lohnsteuerkarte 2010, stellt das örtlich zuständige Finanzamt anstelle einer Lohnsteuerkarte auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 aus.

Steuerklassenwechsel:

  • Ein Steuerklassenwechsel für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten kann nur einmal pro Jahr auf Antrag beider Ehegatten bis spätestens 30. November des laufenden Jahres erfolgen. 
  • Ein Steuerklassenwechsel wird mit dem 01. des Monats, der der Antragstellung folgt, wirksam. Zur Beantragung müssen die Lohnsteuerkarten und Personalausweise beider Ehegatten vorgelegt werden.
  • Aus Gründen der Arbeitslosigkeit oder Aufnahme einer Arbeit ist ein weiterer Steuerklassenwechsel möglich.

Änderungen der persönlichen Verhältnisse im laufenden Jahr:

Ändern sich die persönlichen Verhältnisse im laufenden Jahr und treten dadurch die Voraussetzungen für eine günstigere Steuerklasse oder höhere Zahl der Kinderfreibeträge ein (z. B. durch Geburt eines Kindes, Eheschließung), so kann bis zum 30. November eine Änderung der Eintragung beantragt werden. Sie erhalten dann von Ihrem Wohnsitzfinanzamt einen Ausdruck der aktuell gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Mehrere Dienst- oder Arbeitsverhältnisse:

Beziehen Sie gleichzeitig Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern, benötigen Sie ggf. eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte bzw. eine zweite oder weitere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 (Steuerklasse VI).

Bitte mitbringen

  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • ggf. die zu ändernde Lohnsteuerkarte (bei Ehegatten: beide Lohnsteuerkarten); falls nicht beide Ehegatten erscheinen können: Vollmacht und Personalausweis der fehlenden Person
  • Nachweis(e) über die eingetretene Änderung (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde des Kindes) im Original
  • ggf. Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (amtlich vorgeschriebener Vordruck) mit Unterlagen
  • ggf. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

Dokumente

Rechtliche Grundlagen

Ergänzungen

Die erstmalige Änderung der Steuerklassen aus Anlass der Eheschließung ist kein Steuerklassenwechsel. Das bedeutet, dass nach der erstmaligen Bescheinigung der Steuerklasse III, IV oder V in demselben Kalenderjahr noch ein Steuerklassenwechsel, z.B. von der Steuerklassenkombination IV/IV zur Steuerklassenkombination III/V möglich ist.


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