Zuständige Behörden
Wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.
Allgemeine Beschreibung
Die Lohnsteuerkarte gibt es nicht mehr. Auf der Lohnsteuerkarte waren bisher Merkmale zur Besteuerung festgehalten. Damit wurde es dem Arbeitgeber ermöglicht, beim Lohnsteuerabzug die individuellen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Diese sog. Lohnsteuerabzugsmerkmale sind:
Die Gemeinden (Meldebehörden) haben letztmals für das Kalenderjahr 2010 Lohnsteuerkarten ausgestellt. Das bisherige Lohnsteuerkartenverfahren wird schrittweise durch eine elektronische Datenübermittlung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (sog. elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale - ELStAM) abgelöst. Diese elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sollen den Arbeitgebern erstmals ab 2013 zur Verfügung stehen. Bis dahin gilt ausnahmsweise die Lohnsteuerkarte 2010 weiter. Die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Merkmale, z.B. Steuerklasse, Freibeträge, Religionsmerkmal, Zahl der Kinderfreibeträge, etc. werden ohne weiteren Antrag auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2012 zugrunde gelegt. Haben sich Ihre individuellen Besteuerungsmerkmale gegenüber den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 verändert, erhalten Sie bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt einen Ausdruck der aktuell gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale. Für die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind grundsätzlich die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend. Sie sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2012 zu Ihren Gunsten abweichen. Dies gilt z.B. für einen verheirateten Arbeitnehmer in Steuerklasse III, der seit 2011 von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. In diesem Fall muss anstelle der Steuerklasse III ab 1. Januar 2012 die Steuerklasse I eingetragen werden. Entsprechendes gilt, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs 2012 jedoch entfällt.Wird im Jahr 2012 erstmalig eine Beschäftigung aufgenommen, und sind Sie nicht im Besitz einer Lohnsteuerkarte 2010, stellt das örtlich zuständige Finanzamt anstelle einer Lohnsteuerkarte auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 aus.Steuerklassenwechsel:
Änderungen der persönlichen Verhältnisse im laufenden Jahr:Ändern sich die persönlichen Verhältnisse im laufenden Jahr und treten dadurch die Voraussetzungen für eine günstigere Steuerklasse oder höhere Zahl der Kinderfreibeträge ein (z. B. durch Geburt eines Kindes, Eheschließung), so kann bis zum 30. November eine Änderung der Eintragung beantragt werden. Sie erhalten dann von Ihrem Wohnsitzfinanzamt einen Ausdruck der aktuell gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale.Mehrere Dienst- oder Arbeitsverhältnisse:Beziehen Sie gleichzeitig Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern, benötigen Sie ggf. eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte bzw. eine zweite oder weitere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 (Steuerklasse VI).
Bitte mitbringen
Dokumente
Rechtliche Grundlagen
Ergänzungen
Die erstmalige Änderung der Steuerklassen aus Anlass der Eheschließung ist kein Steuerklassenwechsel. Das bedeutet, dass nach der erstmaligen Bescheinigung der Steuerklasse III, IV oder V in demselben Kalenderjahr noch ein Steuerklassenwechsel, z.B. von der Steuerklassenkombination IV/IV zur Steuerklassenkombination III/V möglich ist.