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Zuständige Behörden

Beratung und Verbraucherinformationen finden Sie bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz und beim Rheinland-Pfälzischen Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Zuständig für die Lebensmittelüberwachung sind die jeweiligen Behörden bei den Landkreisen bzw. den kreisfreien Städten.

Allgemeine Beschreibung

Mit dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 1. Mai 2008 sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder grundsätzlich verpflichtet, Ihnen Informationen zu gewähren. Das bedeutet, dass Sie mit einem schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde vorhandene Informationen über Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, Kosmetika oder Wein erhalten können.

Ihr Anspruch auf Erhalt von Informationen für Jedermann umfasst dabei:

  • Verstöße gegen das Lebensmittel- und das Futtermittelrecht;
  • Gefahren/Risiken, die von Erzeugnissen für Verbraucher ausgehen; (z. B.: „wie oft wurden Plan- oder Verdachtsproben von Fleisch- und Fleischerzeugnissen in 2008 bei amtlichen Kontrollen als gesundheitsgefährdend beanstandet?“);
  • Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung, Herstellen und Behandeln von Erzeugnissen (z. B.: „Wurden in einem Supermarkt Pestizid-Rückstände in Paprika im 4. Quartal 2008 gefunden?“);
  • Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren; (z. B.: „Aus welchen Zutaten besteht ein bestimmtes Lebensmittel?“);
  • Überwachungsmaßnahmen, Auswerten dieser Tätigkeiten, Statistiken über Verstöße (z. B. hygienische Beanstandungen in einem Lebensmittelbetrieb).

Kosten

Es werden kostendeckende Gebühren erhoben, die für jeden Einzelfall je nach Aufwand berechnet werden.
Für Auskünfte über Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG werden keine Gebühren erhoben.
Für die Prüfung eines Antrags, der abgelehnt wird, werden Gebühren berechnet.

Rechtliche Grundlagen

Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)

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