Zinsloses Darlehen zur Förderung der pflegebedingten Freistellung von der Arbeitsleistung

Rheinland-Pfalz
Leistungsbeschreibung

Das zinslose Darlehen gemäß dem Pflegezeit- und Familienzeitgesetz ist ein nationales Programm welches die Möglichkeit gibt die teilweise oder vollständige Arbeitsfreistellung zu fördern. Dieses Darlehen deckt nur einen Teil des Verdienstausfalls. Es wird in Monatsraten gewährt und ist vorrangig zu bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen zu gewähren. Das Darlehen muss innerhalb von 48 Monaten nach der Arbeitsfreistellung zurückgezahlt werden. Besteht die Pflegebedürftigkeit nach der Beendigung der Pflegezeit fort, kann neben der Stundung der Rückzahlung ein Teil (bis zu einem Viertel) des Darlehens erlassen werden.

Teaser

Das zinslose Darlehen gemäß dem Pflegezeit- und Familienzeitgesetz bietet Ihnen die Möglichkeit teilweise oder vollständige Arbeit frei gestellt zu werden, um nahe Angehörige zu pflegen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)

Welche Unterlagen werden benötigt?

Anlagen zum Antrag bzw. Eigenerklärung:

  • Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers mit Angabe der arbeitsvertraglichen Wochenstunden der letzten zwölf Monate vor Beginn der Freistellung
  • Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit der/des nahen Angehörigen der/des pflegenden Beschäftigten
  • in den Fällen einer vollständigen Freistellung Bescheinigung des Arbeitgebers über die Freistellung
  • in den Fällen einer teilweisen Freistellung die hierüber getroffene schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten
Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn der Antrag auf Bewilligung eines zinslosen Darlehens innerhalb von drei Monaten vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen gestellt wird, wird das Darlehen ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen gezahlt, andernfalls erfolgt die Zahlung ab Beginn des Monats der Antragstellung. 

Was sollte ich noch wissen?

Die Höchstdauer der Freistellung:

  • gemäß Pflegezeitgesetz: 6 Monate
  • gemäß Familienpflegezeitgesetz: 24 Monate